Tippgeberprovision
Bekannte, Verwandte, Nachbarn oder Vermieter haben Ihnen von Verkaufsplänen ihres Hauses oder ihrer Wohnung erzählt? Teilen Sie uns dies gerne mit. Führt Ihr Tipp zum Verkauf der benannten Immobilie durch Burgdorf Immobilien, ist uns das 10% unserer Netto-Maklerprovision wert.
SO FUNKTIONIERT’S…
Damit die Tippgeberprovision gerechtfertigt ist, muss es sich um einen „echten“ Tipp für uns handeln. Ein „echter“ Tipp für uns bedeutet:
Das Haus, die Wohnung oder das Grundstück ist uns noch unbekannt.
Das Haus, die Wohnung oder das Grundstück wird noch nicht öffentlich zum Verkauf angeboten (z.B. im Internet, in der Zeitung, mit Hilfe von Verkaufsschildern oder anderen Verkaufsmaßnahmen).
Das Haus, die Wohnung oder das Grundstück befindet sich in unserem Tätigkeitsgebiet. Eine Übersicht über unser Gebiet finden Sie hier.
Sie sind kein Ehe- oder Lebenspartner des Eigentümers der betreffenden Immobilie. Ansonsten können Sie als Tippgeber mit dem Eigentümer der Immobilie bekannt, vielleicht befreundet oder sogar verwandt sein.
Wenn Sie uns benachrichtigen prüfen wir natürlich, ob es sich um einen „echten“ Tipp für uns handelt. Wenn der Eigentümer uns den Vermarktungsauftrag zum Verkauf der Immobilie erteilt, beginnt die Vermarktung. Bei erfolgreichem Verkauf durch uns und nach Eingang der Gesamtprovision auf unserem Geschäftskonto, erhalten Sie ihre gerechtfertigten 10% Tippgeberprovision von unserer Netto-Maklerprovision.
Weitere Hinweise
Erreicht/en die Tippgeber-Provision/en mehr als 256,00 € im Jahr, sind Privatpersonen dazu verpflichtet, diese als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG zu versteuern.
Sollten Sie häufiger als gelegentlich als Tippgeber aktiv sein, können die Tippgeber-Provisionen umsatzsteuerpflichtig werden. Wir bitten Sie, uns in diesem Fall darauf hinzuweisen, um die Provision umsatzsteuerlich korrekt überweisen zu können.
Bitte vergewissern Sie sich, dass die Weitergabe der personenbezogenen Daten des Betroffenen zulässig ist
Tippgeber-Vereinbarung-1.pdf (7 Downloads)